Stickstoff als Biozid

Rückblick zu In-Situ-Stickstoff und Stand der Dinge für Deutschland und EU

Update für In-Situ-Stickstoff – 06. Mai 2024

Mit Wirkung von heute ist in situ generierter Stickstoff als Wirkstoff in Anhang I der Biozidverordnung aufgenommen. Damit steht nun einer langfristigen Produktzulassung in Deutschland mit anschließender vereinfachter Zulassung per Notifizierung in den anderen EU-Staaten nichts mehr im Wege. Mitteilung von Bill Landsberger Rathgen Forschungslabor, Berlin

Update für In-Situ-Stickstoff10.08.2023

Meldung vom 10.08.2023

Die nationale Zulassung der Verwendung von in-situ-generiertem Stickstoff im Kulturerbeschutz liegt als per Allgemeinverfügung vor. Aktenzeichen: 5.0-710 05/18.00037 und Zulassungsnummer: DE-0028887-18. Es gilt für berufsmäßige Verwender zur Bekämpfung von Schadorganismen in allen Bereichen des öffentlich institutionellen, privaten und kommerziellen Schutzes materiellen Kulturerbes. Diese Ausnahmegenehmigung für den Wirkstoff ist als Zulassung zunächst bis Ende 2024 befristet. Der deutsche Antrag zur permanenten Wirkstoffgenehmigung wird derzeit bei der Europäischen Chemikalienagentur noch bearbeitet und sollte rechtzeitig vor Ablauf der Frist entschieden sein, sodass die Produktzulassung dann lückenlos verstetigt werden kann. Mitteilung von Bill Landsberger Rathgen Forschungslabor, Berlin   

Die Bundesstelle für Chemikalien gibt auf Ausnahmeantrag bekannt, dass in-situ hergestellter Stickstoff in Deutschland bis zum 31.Dezember 2024 wieder verwendet werden darf. Der Einsatz gilt zur Bekämpfung von Schadorganismen in allen Bereichen des öffentlich institutionellen, privaten und kommerziellen Schutzes materiellen Kulturerbes. Wenn in Folge zur Genehmigung ein Anhang-1-Antrag gestellt und genehmigt wird, kann eine weitere Verwendung von 10 Jahren möglich sein, laut Mitarbeiter Carsten Bloch der Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Anschließend sei eine Verlängerung um 15 Jahre möglich und danach Praxis, dass die Zulassung für immer gelte.

Update für In-Situ-Stickstoff10.05.2023

..die Erteilung der Ausnahmegenehmigung für Stickstoff aus der Umgebungsluft verzögert sich erneut in Deutschland. Aufgrund einer internen Umstrukturierung der zuständigen Behörde mit Wechsel der zuständigen Personen, kommt es zu weiteren Verzögerungen bei der Zulassung von in-situ-Stickstoff. Aktueller Sachstand vom Rathgen-Forschungslabor   

Update für In-Situ-Stickstoff 08.03.2023

Höhepunkte der BPC-Sitzung im März 2023
Der Ausschuss für Biozidprodukte (BPC) der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) unterstützt die Zulassung von Stickstoff aus der Umgebungsluft als Wirkstoff mit geringem Risiko für Anhang I der Biozidprodukte-Verordnung (BPR).

Helsinki, 8. März 2023 – In seiner Märzsitzung hat der BPC zwei Stellungnahmen verabschiedet:
Unterstützung der Aufnahme von Stickstoff aus der Umgebungsluft in Anhang I der BPR. In Anhang I sind Wirkstoffe aufgeführt, die als wenig toxisch gelten und für eine vereinfachte Produktzulassung in Frage kommen. Die Europäische Kommission wird gemeinsam mit den EU-Mitgliedstaaten die endgültigen Entscheidungen über die Genehmigung von Wirkstoffen und die Unionszulassung von Biozidprodukten treffen.
***
Der Ausschuss tagte vom 1. bis 2. März 2023. Die angenommenen Stellungnahmen werden in Kürze auf der Website der ECHA veröffentlicht. Die nächste Sitzung findet im Juni 2023 statt. Hören Sie sich die Höhepunkte der Sitzung im Podcast an, in dem der Ausschussvorsitzende Erik van de Plassche seine Einschätzungen erklärt.
Quelle: https://lnkd.in/gjGTPhA7

UPDATE für In-Situ-Stickstoff 07.02.2023

Meldung vom VDR Fachgruppe Präventive Konservierung zu In situ generierter Stickstoff: aktueller Stand.

UPDATE für In-Situ-Stickstoff – 12.12.2022

Die Ausnahmegenehmigung für insitu Stickstoff in Deutschland verzögert sich nochmals und gilt nur bis 2024. Die Prüfung des Antragdossiers mit 500 Seiten dauert laut aktueller Aussage der Behörde noch bis April oder Mai 2023. Eine endgültige Zulassung könnte im August 2023 wirksam werden. Siehe Informationen Newsletter RESTAURO vom 08.12.2022

Eine Anfrage im Nov. 2022 an die Pressestelle der BAUA hat folgende Antwort am 21.11.2022 ergeben: Am 5. April 2022 wurde ein Antrag auf Zulassung eines Biozidprodukts basierend auf dem Wirkstoff „in situ hergestellter Stickstoff“ bei der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) eingereicht. Derzeit erfolgt die Bewertung durch die zuständigen deutschen Behörden. Aufgrund des derzeitigen Bewertungsstandes rechnet die BfC aktuell mit einer Zulassung des Biozidprodukts in Deutschland im ersten Quartal 2023. Die Zulassung eines solchen Biozidprodukts wird ermöglicht durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1265 der Kommission vom 9. September 2020.

UPDATE vom 24.08.2022 Die den Antrag bearbeitende Stelle der BAuA zufolge, kann man mit einem Abschluss des Zulassungsverfahrens für in situ generierten Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes zum Ende des Jahres 2022 rechnen. Quelle: Rathgen Forschungslabor Berlin.

UPDATE vom 27.01.2022 Ein Ergebnis im nationalen Zulassungsverfahren wird im April 2022 für Deutschland erwartet. Stand: 11.06.2022 (noch unverändert) 

Grundlage zur Zulassung von in-situ erzeugtem Stickstoff als Biozid ist die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012.

Nach Mitteilung vom Rathgen Forschungslabor aus Berlin am 26.01.2022 wurden die erforderlichen Antragsdokumente zur Produktzulassung und permanenten Wirkstoffgenehmigung für Insitu-generierten Stickstoff bei den zuständigen Stellen der BAuA und ECHA eingereicht.

Weiterhin zulässig ist die Anwendung von Stickstoff in Druckgasflaschen von der Firma Rentokil, die eine Produktzulassung als Produktart 18 (Insektizide) mit dem Handelsnamen „Rentokil N2 Controlled Atmosphere“ seit dem 02.05.2013 besitzt. Der Ablauf der Zulassung endet am 01.09.2022 und soll nach vorliegenden Informationen verlängert werden. Für Deutschland bietet die Firma S&A als Rentokil-Abteilung „Special Application“ seine mobile Begasung (CAT) für Kunstgegenstände und Kunstschätze mit Stickstoff (Wirkstoffgehalt 99,9%) oder auch mit Kohlendioxid (CO2) an. Kohlendioxid ist als Produktart 18 (Insektizide) und 14 (Rodentizide) als Biozid in der EU gelistet.

Rückblick 2020

Der Fördermittelantrag durch die Stiftung Preußischer Kulturbesitz wurde an die Staatsministerin für Kultur und Medien gestellt und ein Beratungsunternehmen für die bürokratische Bearbeitung beauftragt. Weitere Informationen über den Newsletter vom VDR (Stand 09. Feb. 2021) oder das Rathgen Forschungsinstitut Berlin (Bill Landsberger). Die beiden Institutionen ICOM & ICOMOS hatten sich 2020 ebenfalls zum Aufruf zusammengeschlossen, um die Verwendung von Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes zu ermöglichen! Hier bekam die EU-Kommission fast 1500 Antworten auf eine offene Konsultation zur EU-Verordnung, die eine Verwendung von in-situ-Stickstoff verbietet.

Fortsetzung zum Stickstoffverfahren als Beitrag im Blog der Restauro vom 24.08.2020

In-Situ-Stickstoff-Erzeugung als Beitrag im Blog der Restauro vom 27.01.2020

Überblick andere EU Länder

In Österreich wurde der Bescheid für die zeitlich begrenzte Verwendung von Biozidprodukten mit in situ-erzeugtem Stickstoff zum Schutz des kulturellen Erbes am 05. Mai 2021 erlassen. Österreich ist das erste und bisher einzige Land der EU, wo die offizielle Anwendung im Kulturgutbereich zulässig ist.

In der EU verfügen neben Deutschland nur die acht Länder Österreich, Niederlande, Portugal, Frankreich, Spanien, Dänemark, Polen und Belgien über den Beschluss auf Ausnahmegenehmigung für in-situ-generierten Stickstoff. Hierzu finden sich die einzelnen Angaben bei EUR-Lex. Stand 18.06.2022

Literatur

Baier, U. (2023) In-Situ erzeugter Stickstoff darf wieder verwendet werden, Restauro 7/2023, S. 23

Baier, U. (2021) Neues vom Stickstoff, Restauro 3/2021, S.10

Beckmann, A. (2021) Kunstschätze im Wert von über 700 Mio. in Deutschland gefährdet. Schützen & Erhalten 9, S.72-73

Bloch, Carsten (2019) Das Stickstoff-Problem – Ist Stickstoff ein Biozid oder nicht? Restauro 2/2019, S.30

Stephan Biebl

Dipl.Ing. (FH) Holztechnik
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