Anwendung von Begasungsmitteln zur Bekämpfung von Insekten in und an Gebäuden
Bei einer Begasung wird ein Raum oder Gebäude mit einem toxischen Gas geflutet, das durch Objekte wie Holz, Tierpräparate oder Textilien komplett hindurch diffundiert und auch durch anschließendes “Lüften” wieder entweicht. Durch gasdichte Folien können transportable Gegenstände oder stationäre Objekte (z.B. Kirchenausstattung oder Lagerregale) auch in einer flexiblen Einhausungen begast werden.
Frühere Begasungsmittel waren Methylbromid (Brommethan / MeBr), Phosphin (Phosphorwasserstoff / PH3), Ethylenoxid, Cyanwasserstoff (Hydrogencyanid oder Blausäure / HCN), Schwefelkohlenstoff, Tetrachlorkohlenstoff und Ethylendichlorid. Diese hochtoxischen Gase sind in den meisten Ländern der Erde mittlerweile nicht mehr erlaubt oder finden aufgrund schädlicher Veränderungen an Kunstobjekten schon länger keine Anwendung mehr.
Die toxischen Begasungsmittel Bluefume (HCN) oder Phosphin (PH3) werden aktuell noch in der Schädlingsbekämpfung gegen Insekten oder Schadnager verwendet. Während Bluefume (HCN) als Biozid die Zulassungen für Produktart 8 (Holzschutz), 14 (Rodentizide) und 18 (Insektizide) hat und u.a. bei Rundhölzern oder Balken in Containern zugelassen ist, haben Phosphin-Präparate (Aluminium- oder Calciumphosphid) meist eine Zulassung für die Bekämpfung von z.B. Wühlmäusen usw.
Heute gilt das Begasungsmittel Vikane mit dem Wirkstoff Sulfuryldifluorid als zugelassenes gasförmiges Biozid im Bereich Produktart 8 (Holzschutz), das speziell in Freilichtmuseen oder Kirchen zum Einsatz gegen holzzerstörende Insekten kommt. Die Bekämpfung erfolgt i.d.R. gegen den Gemeinen Nagekäfer oder in selteneren Fällen gegen den Hausbockkäfer. In der Produktart 18 (Insektizide) ist der Wirkstoff Sulfuryldifluorid mit dem Namen Profume im Bereich Vorratsschutz zugelassen. Hier können Bekämpfungen gegen Schadinsekten in Gebäuden durchgeführt werden, wie es beispielsweise beim Messingkäfer oder Kugelkäfer (Ptinidae) in historischen Gebäuden der Fall ist. Die Anwendung ist nur konzessionierter Fachfirmen mit firmenbezogener Erlaubnis erlaubt und erfordert langjährige praktische Erfahrungen.
Da die sogenannten “reaktiven Gase” unter Umständen eine chemische Reaktion mit anderen Materialien eingehen können, ist die Anwendung im kulturhistorischen Bereich eingeschränkt, wenn das Risiko einer möglichen Veränderung von Farben oder Oberflächen bei Objekten besteht. Siehe dazu auch Schäden durch chemische oder physikalische Behandlungen.
Schäden bzw. Objekt-Veränderungen durch reaktive Gase an Objekten oder Gebäuden wurden in der Vergangenheit über die Forschung oder Praxisfälle bekannt (Koestler 1993 oder Emmerling 1995). Bei den bekannteren Schadensfällen handelte es sich überwiegend um Fehlanwendungen (z.B. Phosphin bei Objekten mit Goldfassung) oder ungünstige Bedingungen, wie sehr hohe Luftfeuchten während der Begasung. Vor einer Anwendung empfiehlt sich grundsätzlich eine Risikoabschätzung durch Fachleute oder Sachverständige, ob das gewählte Begasungsmittel zu möglichen Schäden führen könnte.
Aktuell wird von verschiedenen Experten:innen an einem WTA-Merkblatt für Begasung gearbeitet (Stand 2021/2022), um ein aktuelles Regelwerk für die Praxis bereitstellen zu können. Die Gründungssitzung der neuen WTA-Arbeitsgruppe „Begasung und modifizierte Atmosphären zur Bekämpfung tierischer Holzzerstörer in Bauwerken“ im Referat 1 Holz und Holzschutz fand am 20.07.21 in Bronzell bei Fulda statt. Die verschiedenen Experten/innen freuen sich auf die kommende Erarbeitung des neuen WTA-Merkblatts. Als Arbeitsgruppenleiter wurde Stephan Biebl gewählt.
Hinweise:
Häufig wird in der Praxis die Begasung mit anderen Verfahren, wie die Vernebelung oder Sprühen mit einem Kontaktinsektizid, verwechselt. Diese Verfahren dringen aber nicht vollständig durch Objekte, sondern benetzen nur die Oberfläche und töten keine Insekten innerhalb des Behandlungsmaterials.
Eine Behandlung von Objekten oder Räumen mit dem Oxidationsmittel Ozon (O3) ist nicht zulässig oder empfehlenswert. Siehe auch: Technik FAQ.
Aktuelles zur Gesetzgebung:
Neue mögliche Einschränkungen beim Schutz von Kulturgut in Deutschland. Am 10.06.22 gab es im deutschen Bundesrat eine Beschluss-Sitzung zu einer geplanten Novellierung der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates über fluorierte Treibhausgase (EU-Richtlinie 2019/1937). Die sogenannten F-Gase kommen in der Kälte- und Klimatechnik zum Einsatz. Das EU-zugelassene Biozidprodukt Sulfuryldifluorid (chemisch SO2F2) steht auf der Liste mit schädlichen F-Gasen, bei der auf europäischer Ebene nicht berücksichtigt wurde, dass es sich um ein nicht substituierbares Mittel zum Erhalt von historischen Gebäuden (u.a. Museumsgebäude, Kirchen, Baudenkmäler) oder beim Export von Handelsgütern handelt. Der deutsche Schädlingsbekämpfer- Berufsverband DSV hat bereits eine Stellungnahme verfasst und versucht Einfluss auf die Politik bzw. Bundesregierung zu nehmen, damit ein Anwendungsverbot des noch zugelassenen Begasungsmittels umgesetzt wird. Letzter Stand 22.03.2023
Literatur
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